Löschen von gespeicherten Informationen
Die Dauer wie lange personenbezogene Informationen, insbesondere solche zu Zahlungsausfällen, bei der SCHUFA aufbewahrt werden, unterliegt unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Nach Ablauf dieser Speicherfristen werden die Daten automatisch gelöscht. Es gibt jedoch Fälle in denen Sie Informationen vorzeitig löschen lassen können.
Verkürzte Speicherfrist bei kurzfristigem Zahlungsausgleich
Die SCHUFA bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass Forderungen bei kurzfristigem Zahlungsausgleich vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden. Ziel dieser neuen Regelung ist es, insbesondere Verbrauchern mit kurzfristigen finanziellen Engpässen, die Möglichkeit zu geben, einmalige Zahlungsstörungen durch eigenverantwortliches Handeln in ihrer langfristigen Wirkung zu beeinflussen.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit solche Forderungen vorzeitig aus dem SCHUFA-Datenbestand gelöscht werden:
- die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,
- der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 €,
- die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
- es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, bleibt die Forderung wie bisher als "Erledigt" bis zum Ende der Speicherfrist (in der Regel drei Jahre) im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.
Löschung von Eidesstattlichen Versicherungen / Haftbefehlen
In Ihrer SCHUFA-Auskunft steht ein Hinweis zu einer Eidesstattlichen Versicherung oder zu einem Haftbefehl zur Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung? Diese Hinweise löschen wir für Sie vor Ablauf der 3-Jahres-Frist, sobald uns ein Löschungsbescheid des zuständigen Amtsgerichts vorliegt. Was Sie hierfür unternehmen müssen finden Sie hier
Informationen zum Thema Verbraucherinsolvenz
Was ist eine Verbraucherinsolvenz?
Die 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung eröffnet überschuldeten Privathaushalten die Möglichkeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Diese erfolgt im Anschluss an eine Wohlverhaltensperiode, die sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet. Danach ist ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.
Weitere Informationen zum Thema Verbraucherinsolvenz und den zu bei der SCHUFA gespeicherten Informationen finden Sie hier

