KG Berlin, Urteil vom 24.09.2007, 26 U 50/07

Die Beklagte unterliegt nicht dem Bankgeheimnis. Die Bank wurde durch Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel bei Übermittlungen an die SCHUFA vom Bankgeheimnis befreit. Eine Befreiung vom Bankgeheimnis kann nicht einseitig durch eine Partei widerrufen werden. Die Beklagte ist berechtigt, Dritten die Negativdaten zu übermitteln, wenn die Ursache für die Beendigung der Geschäftsbeziehung in der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners liegt, selbst wenn diese unverschuldet ist.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Aus den Gründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die Beklagte ist befugt, in ihrer Auskunft die Saldo-Fälligstellung sowie die Kündigung des zwischen der Klägerin und der B-Bank abgeschlossenen Kredites vom 10. Oktober 2006 mitzuteilen.

1. Ob die B-Bank diese Daten erst an die Beklagte weiter gegeben hat, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2006 ihre Einwilligung widerrufen hat, kann offen bleiben. Denn auch eine Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin wäre berechtigt gewesen.

a) Während § 28 BDSG die Frage der Rechtmäßigkeit der Weitergabe durch den Vertragspartner, d.h. hier durch die B-Bank betrifft, regelt § 29 Abs. 2 BDSG die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte als Kreditinformationsunternehmen die Daten an Dritte weitergeben darf. Die im Rahmen von § 29 BDSG zu treffende Interessenabwägung hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. So ist die Beklagte berechtigt, Dritten die Kündigung des Kreditvertrages mitzuteilen, wenn die Ursache für die Beendigung der Geschäftsbeziehung in der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners liegt. Selbst wenn die Klägerin, wie sie geltend macht, schuldlos gehindert gewesen sein sollte, die vereinbarte Sicherheitsleistung (Übergabe des Kfz-Briefs) zu erbringen, so hatte sie darüber hinaus der B-Bank weder eine gleichwertige Sicherheit gestellt noch Zahlungen geleistet. Ein neuer Kreditvertrag ist nicht zustande gekommen; die jetzt mit der B-Bank vereinbarten Ratenzahlungen betreffen die Verpflichtungen der Klägerin aus einem gekündigten Kreditvertrag.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Bankgeheimnisses berufen.

Die Beklagte als nicht am Kreditvertrag Beteiligte unterliegt nicht dem Bankgeheimnis. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte könnte sich nur daraus ergeben, dass sie rechtswidrig (unter Verstoß gegen das Bankgeheimnis) Daten erlangt hat und diese pflichtwidrig speichert bzw. an Dritte weitergibt. Denn eine Speicherung bzw. Weitergabe rechtswidrig erlangter Daten liegt nicht im Interesse aller Beteiligten im Sinne von § 29 BDSG. Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen kann hier aber bereits keine rechtswidrige Datenübermittlung angenommen werden.

Die Datenübermittlung der B-Bank an die Beklagte war gem. § 28 BDSG aus den Gründen, wie sie das Landgericht im Rahmen von § 29 BDSG angenommen hat, gerechtfertigt. Ein wirksamer Widerruf änderte daran nichts, da §§ 28 und 29 BDSG eine Weitergabe und Speicherung von Daten, unter der Voraussetzung einer Interessenabwägung, auch ohne Einwilligung gestatten.

Ginge man mit der Klägerin davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zusätzlich daran gebunden sei, dass der Betroffene der Bank eine entsprechende Befreiung vom Bankgeheimnis erteilt hätte, so bleibt dieser Einwand hier im Ergebnis ohne Erfolg. Ein solcher Widerruf wäre treuwidrig und damit unwirksam.

Das Bankgeheimnis wird aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen dem Kunden und der Bank begründet. Es ist die besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Das Bankgeheimnis besteht in der Pflicht des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht (BGH Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 195/05, Rz 17).

Diese Pflicht zur generellen Verschwiegenheit haben die Parteien des Darlehensvertrages übereinstimmend dadurch abgeändert, dass die Klägerin auf dem Selbstauskunftsformular die B-Bank vom Bankgeheimnis befreit hat, soweit nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Übermittlung zulässig ist. Die Vertragsparteien haben damit die Vertragspflichten der Bank festgelegt. Eine solche vertragliche Regelung kann, wie grundsätzlich alle Vertragsbestimmungen, nicht einseitig durch eine Partei geändert werden. Ein rechtfertigender Grund, ihre Erklärung zu widerrufen, steht der Klägerin nicht zur Seite. Sie hat sich vielmehr selbst nach dem oben Ausgeführten nicht vertragsgemäß verhalten und muss daher etwaige Nachteile, die sich daraus, entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung, ergeben, hinnehmen.

(...)