Die SCHUFA hat bonitätsrelevante Informationen zu rund 68 Millionen Personen gespeichert. Der Datenschutz und insbesondere der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten stehen an erster Stelle unseres Handelns.
Die Dienstleistung der SCHUFA unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Darüber hinaus steht die SCHUFA unter der Aufsicht des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Behörde hat uneingeschränkten Zugang zu allen datenschutzrelevanten Vorgängen und Prozessen in unserem Haus, und wir stehen in einem kontinuierlichen Austausch miteinander.
Eine Übermittlung von SCHUFA-Bonitätsdaten in Drittländer auf Grundlage von Standardvertragsklauseln findet derzeit durch die SCHUFA nicht statt.
Inhaltsverzeichnis
Die Löschung der Daten erfolgt automatisch taggenau auf Basis der festgelegten Speicherfristen. Diese richten sich nach den genehmigten Verhaltensregeln für Prüf- und Speicherfristen des Verbandes Die Wirtschaftsauskunfteien.
Welche Informationen werden wann aus der SCHUFA gelöscht?
Störungsfreie Kredite
- Drei Jahre nach Erledigung
(Kredit-)Anfragen
- Nach zwölf Monaten
Störungsfreie Verträge (Girokonten Basiskonten, Kreditkarten)
- Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
Pfändungsschutzkonten, Basiskonten
- Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
Daten aus Schuldnerverzeichnissen
- Nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird
Informationen über Verbraucherinsolvenzverfahren
- Eine Löschung erfolgt unmittelbar nach Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnis.
Informationen über die Erteilung der Restschuldbefreiungsverfahren
- Eine Löschung erfolgt unmittelbar nach Löschung aus dem öffentlichen Verzeichnis. Eine Veröffentlichung erfolgt derzeit für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Abgewiesene Insolvenzverfahren oder Versagung der Restschuldbefreiung
- Eine Löschung erfolgt spiegelbildlich zum jeweiligen Verzeichnis, in welchem die Information veröffentlicht wurde (sechs Monate bzw. drei Jahre taggenau)
Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen wie
z.B. unbestrittene, fällige und mehrfach angemahnte oder titulierte Forderungen
- Eine Löschung erfolgt drei Jahre taggenau nach Erledigung. Die Speicherung endet abweichend davon bereits nach 18 Monaten, wenn der (1) SCHUFA bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung er folgte.
- Mit Ablauf der Speicherfrist der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung endet auch die Speicherfrist der erkennbar von dem Verfahren umfassten Forderungen.
Compliance-Listen – aktuell zuordbare Einträge von PeP- und Sanktionslisten
- Informationen zu Einträgen auf Listen über Politisch exponierte Personen (PeP) und Sanktionslisten basieren ausschließlich auf offiziellen Listen, wie sie insbesondere von Regierungsbehörden veröffentlicht werden.
- Wenn Einträge durch den Herausgeber aus diesen öffentlichen Listen entfernt werden, wird dies automatisch auch bei der SCHUFA mit der nächsten Aktualisierung nachvollzogen. Die Aktualisierung erfolgt bei PeP-Listen wöchentlich und bei Sanktionslisten werktäglich.
Die Statistik zeigt: Nach der Begleichung offener und längst fälliger Schulden haben Menschen auch nach mehr als drei Jahren ein erhöhtes Risiko eines erneuten Zahlungsausfall im Vergleich zu Menschen, die ihre Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß erfüllt haben. Dass erledigte Zahlungsstörungen drei Jahre gespeichert werden, ist das Ergebnis einer Abwägung unterschiedlicher Interessen: Schutz der Wirtschaft vor Zahlungsausfällen, Überschuldungsschutz für die Menschen und leichtere Teilhabe am Wirtschaftsleben.
Auch der deutsche Gesetzgeber hatte dies entsprechend bis 2018 im BDSG verankert. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Regelung aufgrund der Einführung der DSGVO wurden die Speicherfristen 2018 im Code of Conduct geregelt und 2024 erneut diskutiert und genehmigt.
Vor der erneuten Genehmigung im Jahr 2024 fand eine Anhörung der unterschiedlichen Interessensvertreter statt, darunter die relevanten Verbände der Kredit gebenden Wirtschaft und des Onlinehandels, der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatungen. Die Speicherfrist von drei Jahren ist also erneut das Ergebnis einer Abwägung unterschiedlicher Interessen.
Hier geht es zum SCHUFA-Account oder der bonify-App
„Berechtigtes Interesse“ ist Voraussetzung zur Datenübermittlung.
Mit der DS-GVO bedarf es keiner konkreten Einwilligung der Verbraucherin oder des Verbrauchers durch Unterzeichnung einer so genannten „SCHUFA-Klausel“ mehr. Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ an der Datenverarbeitung. Gesetzlich geregelt wird das durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO.
Für Zahlungsstörungen, also offene Forderungen, gilt wie bisher: Sie dürfen erst dann an die SCHUFA gemeldet werden, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher zuvor zweimal gemahnt wurde, die erste Mahnung zum Zeitpunkt der Meldung an die SCHUFA mindestens vier Wochen zurückliegt, die Forderung unbestritten und die Verbraucherin oder der Verbraucher auch auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA hingewiesen wurde. Dieses Vorgehen ist Bestandteil der Verträge mit Unternehmen, die dem SCHUFA-Verfahren angeschlossen sind.
In der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt es keine konkreten Regelungen mehr zu der Frage, wie lange Auskunfteien wie die SCHUFA Daten speichern und verwenden dürfen.
Um für Verbraucher:innen – aber auch für Unternehmen – Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, haben die Auskunfteien in Deutschland, vertreten durch den Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, zusammen mit Vertreter:innen der Datenschutzkonferenz (DSK), die aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder besteht, einen Code of Conduct (CoC) zur Regelung der Prüf- und Speicherfristen vereinbart. Der CoC wurde erstmalig im Mai 2018 genehmigt und hatte eine Laufzeit von 6 Jahren bis zum 25. Mai 2024. Daher wurde er im Frühjahr 2024 neu verhandelt.
Der CoC schafft einen einheitlichen Standard für alle Auskunfteien, die dem CoC beigetreten sind. Verbraucher:innen möchten sich schnell, sicher und unkompliziert finanzielle Wünsche erfüllen – kreditgebende Unternehmen möchten das Risiko eines Zahlungsausfalls reduzieren. Im CoC wird geregelt, wie beide Interessen zusammengeführt werden können.
Die SCHUFA ist Mitglied im Verband
Mit dem
Wird die Einhaltung der Löschfristen kontrolliert?
Die Einhaltung der Qualitätsstandards des Vereins wird von einer unabhängigen Überwachungsstelle kontrolliert.
Gibt es Unstimmigkeiten zur Datenspeicherung oder der Einhaltung von Löschfristen, dann können Sie sich an diese wenden. Über die Beschwerdestelle kann Ihr Anliegen geklärt werden, ohne dass Sie dafür eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten müssen.
Kontaktdaten der Überwachungsstelle:
TIGGES DCO GmbH
- Beschwerde Auskunfteien -
Zollhof 8, 40221 Düsseldorf
Telefon: +49 211 819982-70
E-Mail:
Online:
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Diese 12 Kriterien beeinflussen den SCHUFA-Score.
Hier gibt es alle Informationen zum Scoring-Verfahren der SCHUFA.