Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung dieser Informationen im Schuldnerverzeichnis wird der Geschäftsverkehr geschützt. Die SCHUFA verfolgt das gleiche Ziel und speichert ebenfalls die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte.

Die SCHUFA speichert nur die Tatsache der Veröffentlichung im Schuldnerverzeichnis und übernimmt nachträgliche Änderungen. Wenn zum Beispiel die Forderung eines Gläubigers beglichen und die Information im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde, erfolgt daraufhin auch die Löschung der Information bei der SCHUFA.

Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erfolgen nach Anordnung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher in folgenden Fällen:

  • Wenn der Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegt
  • Wenn eine Vollstreckung aussichtslos ist, d. h. wenn der Schuldner seine Vermögensverhältnisse zwar offenlegt, aber die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte nicht ausreichen, um eine vollständige Befriedigung des Gläubigers zu gewährleisten
  • Wenn der Schuldner die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht innerhalb eines Monats gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweist

Sollten Sie feststellen, dass wir eine Information aus dem Schuldnerverzeichnis noch nicht aktualisiert haben, können Sie sich gerne direkt an uns wenden. Wir nehmen dann die entsprechende Aktualisierung nach entsprechender Prüfung vor. Alternativ können Sie uns auch eine Löschbescheinigung zukommen lassen. Diese erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht.

So können Sie uns hier

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