Grundsätzlich gilt im Falle von Zahlungsstörungen (wie bisher, dass personenbezogene Daten über ausgeglichene Zahlungsstörungen für drei Jahre gespeichert werden.  

Eine Zahlungsstörung ist eine offene, unbezahlte Forderung eines Unternehmens (z. B. ein nicht zurückbezahlter Kredit oder eine offene Rechnung), die auch nach mehrmaliger Mahnung nicht gezahlt und daraufhin der SCHUFA gemeldet wurde.

Die 100-Tage-Regelung sieht vor, dass bei einmaligen Zahlungsstörungen eine Verkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate nach Ausgleich unter drei Bedingungen möglich ist:     

  • 1. Wenn der Ausgleich der Zahlungsstörung innerhalb von 100 Tagen nach der Übermittlung an die SCHUFA erfolgt ist.   
  • 2. Wenn bis zum Ablauf der verkürzten Speicherfrist von 18 Monaten nach Ausgleich keine weiteren Negativdaten zu der Person an die SCHUFA gemeldet worden sind.   
  • 3. Wenn keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.  

Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, verkürzt sich die Speicherfrist der ausgeglichenen Zahlungsstörung.

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