Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht bei der Meldung von Informationen an die SCHUFA eine Fülle von Transparenzanforderungen und Informationspflichten vor. Diese richten sich zunächst an Unternehmen, mit denen Verbraucher eine geschäftliche Beziehung haben. Bis zum Wirksamwerden der DS-GVO wurde die Datenübermittlung an die SCHUFA in der Regel auf eine vom Kunden zu unterzeichnende SCHUFA-Klausel gestützt, die eine Einwilligung in die Datenübermittlung und einen Hinweisteil für die Übermittlung von Negativdaten enthielt.

Zur Umsetzung der Anforderungen der DS-GVO wurde die bisherige SCHUFA-Klausel durch eine Hinweislösung ersetzt, die aus zwei Teilen besteht:

  • dem sogenannten SCHUFA-Hinweis, mit dem der Vertragspartner den Kunden über die Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA unterrichtet
  • einem ergänzenden SCHUFA-Informationsblatt, das eine umfassende Beschreibung der Datenverarbeitung bei der SCHUFA enthält und so den SCHUFA-Hinweis ergänzt

Für die Meldung offener Forderungen an die SCHUFA gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sie müssen nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, die erste Mahnung muss zum Zeitpunkt der Meldung an die SCHUFA mindestens vier Wochen zurückliegen,
  • Sie müssen zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, auf eine bevorstehende Übermittlung an die SCHUFA bzw. eine mögliche Berücksichtigung der betreffenden Forderung durch die SCHUFA hingewiesen worden sein, und
  • Sie dürfen die Forderung im Zeitpunkt der Einmeldung nicht bestritten haben.

Weitere mögliche Voraussetzungen, die zur Meldung einer offenen Forderung an die SCHUFA führen können, sind:

  • Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt oder es liegt ein Schuldtitel nach Paragraph 794 der Zivilprozessordnung vor, oder
  • die Forderung wurde nach Paragraph 178 der Insolvenzordnung festgestellt und von Ihnen im Prüfungstermin nicht bestritten, oder
  • Sie haben die Forderung ausdrücklich anerkannt, oder
  • das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis kann aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und Sie wurden zuvor über die bevorstehende Übermittlung an bzw. über eine mögliche Berücksichtigung durch die SCHUFA unterrichtet.

Diese Voraussetzungen sind angelehnt an Paragraph 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Es regelt an dieser Stelle, in welchen Fällen Informationen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, durch Auskunfteien für das Bonitätsscoring verwendet werden dürfen.

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