Die Löschung der Daten erfolgt automatisch taggenau auf Basis der festgelegten Speicherfristen.
Dies sind die festgelegten Speicherfristen:
Störungsfreie Kredite:
- Drei Jahre nach Erledigung
(Kredit-)Anfragen:
- Nach zwölf Monaten
Störungsfreie Verträge (Girokonten Basiskonten, Kreditkarten):
- Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
Voranschriften:
- Werden drei Jahre gespeichert. Voranschriften sind wichtige Informationen zur Identifizierung und können Personenverwechslungen vermeiden. Daher kann die Speicherung für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, wenn keine neuen Voranschriften hinzukommen.
Pfändungsschutzkonten, Basiskonten:
- Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
Daten aus Schuldnerverzeichnissen:
- Nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird
Verbraucher-/ Insolvenzverfahren:
- Sechs Monate nach Beendigung Insolvenzverfahrens
Restschuldbefreiungsverfahren:
- Sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Abgewiesene Insolvenzverfahren oder Versagung der Restschuldbefreiung:
- Spiegelbildlich zum jeweiligen Verzeichnis, in welchem die Information veröffentlicht wurde (sechs Monate bzw. drei Jahre taggenau)
Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen wie z.B. unbestrittene, fällige und mehrfach angemahnte oder titulierte Forderungen:
- Eine Löschung erfolgt drei Jahre taggenau nach Erledigung. Von einer Restschuldbefreiung umfasste Forderungen werden sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht