Die Löschung der Daten erfolgt automatisch taggenau auf Basis der festgelegten Speicherfristen.

Dies sind die festgelegten Speicherfristen:

Störungsfreie Kredite:

  • Drei Jahre nach Erledigung

(Kredit-)Anfragen:

  • Nach zwölf Monaten

Störungsfreie Verträge (Girokonten Basiskonten, Kreditkarten):

  • Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA

Voranschriften:

  • Werden drei Jahre gespeichert. Voranschriften sind wichtige Informationen zur Identifizierung und können Personenverwechslungen vermeiden. Daher kann die Speicherung für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, wenn keine neuen Voranschriften hinzukommen.

Pfändungsschutzkonten, Basiskonten:

  • Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA

Daten aus Schuldnerverzeichnissen:

  • Nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird

Verbraucher-/ Insolvenzverfahren:

  • Sechs Monate nach Beendigung Insolvenzverfahrens

Restschuldbefreiungsverfahren:

  • Sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Abgewiesene Insolvenzverfahren oder Versagung der Restschuldbefreiung:

  • Spiegelbildlich zum jeweiligen Verzeichnis, in welchem die Information veröffentlicht wurde (sechs Monate bzw. drei Jahre taggenau)

Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen wie z.B. unbestrittene, fällige und mehrfach angemahnte oder titulierte Forderungen:

  • Eine Löschung erfolgt drei Jahre taggenau nach Erledigung. Von einer Restschuldbefreiung umfasste Forderungen werden sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht

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