Ja, es ist möglich dass Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Interessen beim Ombudsverfahren von einer anderen Person vertreten lassen, zum Beispiel von einem Verwandten, Bekannten, Rechtsanwalt, Betreuer oder Schuldnerberater.
In diesem Fall ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nötig aus der hervorgeht, dass Sie eine andere Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt haben (siehe
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