Bonitätsscores, die wir zu Verbrauchern ermitteln, basieren auf den zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten, die auch in der Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO ausgewiesen werden. Auf deren Grundlage erfolgt dann eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit eine ähnliche Datenbasis aufwiesen.
Die Kriterien, die zur Berechnung des neuen SCHUFA-Scores verwendet werden, finden Sie hier.
Für die Ermittlung von Scorewerten der
- Bisherige Zahlungsstörungen
- Wenn Sie in der Vergangenheit Geschäfte mit einem finanziellen Ausfallrisiko (z. B. Ratenkredite, Handy- oder Versandhandelsverträge) nicht vertragsgemäß erfüllt haben, können z. B. die Anzahl, die Art und die Dauer der Zahlungsstörungen in den Score einfließen.
- Kreditnutzung
- Anzahl, Art, Dauer und Umfang der von Ihnen abgeschlossenen Geschäfte mit einem finanziellen Ausfallrisiko sind Informationen, die beim Scoring berücksichtigt werden können, insbesondere soweit sie bei verschiedenen Unternehmen erfolgten.
- Kreditaktivität letztes Jahr
- Ob und in welcher Anzahl Sie in den letzten zwölf Monaten Geschäfte mit einem finanziellen Ausfallrisiko angefragt und tatsächlich abgeschlossen haben, kann berücksichtigt werden.
- Länge Kredithistorie
- Diese Datenart beinhaltet, wie lange uns Kreditbeziehungen, z. B. Girokonten oder Kreditkarten, zu einer Person bekannt sind oder sie überhaupt bei der SCHUFA gespeichert sind. Längere Kredithistorien können ein Hinweis auf Erfahrung im Umgang mit finanziellen Verpflichtungen sein.
- Allgemeine Daten
- Hierunter fallen Daten wie z. B. das Geburtsdatum oder die Anzahl und das Datum der letzten Bearbeitung der einmal im Geschäftsverkehr verwendeten Anschriften. Auch eine dem Geschäft zugrundeliegende Ausweisprüfung kann eine Rolle spielen.
Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die SCHUFA ihre Geschäftspartner bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte,z.B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel. Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen unserer Geschäftspartner. Neben diesen Anfragedaten können z. B. auch Informationen ob und in welcher Funktion in allgemein zugänglichen Quellen ein Eintrag zu einer Person des öffentlichen Lebens mit übereinstimmenden Personendaten existiert, sowie aggregierte statistische Informationen aus dem SCHUFA-Datenbestand einfließen.
Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besonders sensible Daten nach Art. 9 DS-GVO, (z.B. ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden bei der SCHUFA nicht gespeichert und stehen daher für die Profilbildung nicht zur Verfügung. Wir nutzen auch keine Daten aus sozialen Netzwerken. Zudem hat die Bestellung einer Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) keinen Einfluss auf das Scoring. Darüber hinaus berücksichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen des § 31 BDSG.
Hier finden Sie weitere Informationen zu