Informationen über natürliche Personen dürfen zwischen den Vertragspartnern und der SCHUFA weitergegeben werden, wenn ein "berechtigtes Interesse" vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirtschaftliches Risiko trägt.

In Stichproben prüft die SCHUFA kontinuierlich, ob sich unsere Vertragspartner an vertragliche und gesetzliche Bestimmungen halten.

Möchten Sie geben?

Möchten Sie geben?