Im Rahmen einer SCHUFA-Vertragspartnerschaft können Sie neben dem Abruf von Informationen auch Informationen an die SCHUFA melden. Von Ihren Meldungen profitieren alle Teilnehmer am SCHUFA-Datenbestand.
Die Einhaltung der Meldepflicht ist essentieller Bestandteil der Vertragspartnerschaft. Mit der auch in den SCHUFA-AGB nachvollzogenen Nachberichtspflicht verpflichtet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Abgabe von Korrekturmeldungen. Ändern sich die eingemeldeten Daten oder der zugrunde liegende Sachverhalt, sind Korrekturen unverzüglich zu melden.
Dazu zählen u.a.
- Erledigungen zu vorzeitig, erst nach Verzug vollständig ausgeglichene Forderungen oder – sofern die Forderung zur Insolvenzmasse gehörte – nach Erteilung der Restschuldbefreiung,
- Änderungen von Personen- und Adressdaten
- Ableben der betroffenen Person
Nur durch das Zusammenspiel aus Beachtung und Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips, der gesetzlichen Regelungen und durch eine konsequente und vollständige Einmeldung aller Vertragspartner der SCHUFA profitiert die Bonitätsprüfung jedes einzelnen Teilnehmers am SCHUFA-Verfahren von einem umfassend gepflegten Datenbestand.