Einfache Sprache

Ihre Rechte

auf einen Blick

Hier finden Sie alle relevanten Informationen rund um die SCHUFA & Ihre Rechte im Überblick.

Frau sitzt auf dem Sofa

Sie möchten wissen, welche Daten über Sie bei der SCHUFA gespeichert sind?

Bestellen Sie hier die SCHUFA-Datenkopie - die kostenfreie Übersicht zu den über Ihre Person bei uns gespeicherten Daten.

Und wenn mal was nicht stimmt?

Sollten Sie der Meinung sein, dass etwas mit den zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten persönlichen Daten nicht stimmt, dann reicht ein Hinweis an unseren Privatkundenservice und wir klären den Sachverhalt. Dafür kontaktieren wir in der Regel das Unternehmen, von dem die Daten stammen. Ist eine gespeicherte Information tatsächlich fehlerhaft oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit, wird sie so schnell wie möglich korrigiert oder gelöscht.

Wie lange werden Daten bei der SCHUFA gespeichert?

Die Löschung der Daten erfolgt automatisch taggenau auf Basis der festgelegten Speicherfristen.

  • Welche Informationen?
    Wann werden diese aus der SCHUFA gelöscht?
  • Störungsfreie Kredite
    Drei Jahre nach deren Erledigung
  • Kreditanfragen
    Nach zwölf Monaten
  • Störungsfreie Verträge (Girokonten Basiskonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten)
    Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
  • Voranschriften
    Werden drei Jahre gespeichert. Voranschriften sind wichtige Informationen zur Identifizierung und können Personenverwechslungen vermeiden. Daher kann die Speicherung für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, wenn keine neuen Voranschriften hinzukommen.
  • Pfändungskonten, Basiskonten
    Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen
    Nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird
  • Verbraucher-/
    Insolvenzverfahren oder
    Drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
  • Restschuldbefreiungsverfahren
    Sechs Monate nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens
  • Abgewiesene
    Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren
    Nach drei Jahren

Wer kontrolliert die Datenlöschung?

Die SCHUFA ist Mitglied im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“: Ein wesentliches Anliegen des Verbandes ist es, Qualitätsstandards für die Branche zu setzen. Dies betrifft vor allem den Bereich des Datenschutzes, der für die Wirtschaftsauskunfteien einen besonders hohen Stellenwert hat.

Mit dem Code of Conduct des Verbandes wurden ergänzend zur DS-GVO einheitliche Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten festgelegt. Auf die Einhaltung dieser Verhaltensregeln für die Löschung von Daten haben sich alle Mitgliedsunternehmen verpflichtet.

Wird die Einhaltung der Löschfristen kontrolliert?

Die Einhaltung der Qualitätsstandards des Vereins wird von einer unabhängigen Überwachungsstelle kontrolliert.

Gibt es Unstimmigkeiten zur Datenspeicherung oder der Einhaltung von Löschfristen, dann können Sie sich an diese wenden. Über die Beschwerdestelle kann Ihr Anliegen geklärt werden, ohne dass Sie dafür eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten müssen.

Kontaktdaten der Überwachungsstelle:

Kontakt aufnehmen

bei Klärungsbedarf

Menschen im Büro

Identitätsbetrug melden

Identitätsbetrug ist eine der häufigsten Betrugsformen im Online-Handel. Die SCHUFA bietet Personen, die Opfer von Identitätsmissbrauch geworden sind, die Möglichkeit, sich vor weiteren Betrugsversuchen zu schützen.

Verschwommene Personen laufen

Personenverwechslung oder Datenmissbrauch

Sie vermuten eine Personenverwechslung oder einen Datenmissbrauch? Sie benötigen schnelle Hilfe? Dann wenden Sie sich an schnelleHilfe@schufa.de. Wir werden uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

SCHUFA Ombudsmann im Gespräch

SCHUFA-Ombudsfrau

Als externe Schlichterin vermittelt die Ombudsfrau bei Differenzen oder Missverständnissen zwischen Verbraucher:innen, der SCHUFA und deren Vertragspartner:innen und prüft den strittigen Vorgang neutral und unabhängig.

Berichtigung, Widerspruchsrecht und Härtefallregelung

Berichtigung

Wann immer Sie das Gefühl haben, da stimmt etwas nicht bei Ihren SCHUFA-Daten: Melden Sie sich bitte bei uns. Wir finden gemeinsam heraus, was fehlt oder nicht korrekt ist, und können es dann korrigieren.

Hinweise zur Berichtigung nimmt die SCHUFA telefonisch, per Post sowie online entgegen. (SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach 10 34 41, 50474 Köln, telefonisch unter +49 (0)611 - 92780 sowie über unser Rückfrageformular hier)

Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht zur Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geregelt. Ein Widerspruch ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse der SCHUFA an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegen; hierzu zählen insbesondere Situationen, in denen eine Datenverarbeitung eine Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person darstellen könnten, z. B. wenn Betroffene an einem Zeugenschutzprogramm teilnehmen oder in einem Frauenhaus wohnen.

Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Um ihr Widerspruchsrecht geltend zu machen, können Betroffene ihr Anliegen mit entsprechenden Nachweisen postalisch an die SCHUFA zur Prüfung senden.

Härtefallregelung

Die SCHUFA prüft Härtefälle individuell. Bitte kontaktieren Sie uns dafür.

Datenschutz & SCHUFA

im Überblick

Standards für die Datenlöschung

In der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt es keine konkreten Regelungen mehr zu der Frage, wie lange Auskunfteien wie die SCHUFA Daten speichern und verwenden dürfen.

Um für Verbraucherinnen und Verbraucher – aber auch für Unternehmen – Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, haben die Auskunfteien in Deutschland zusammen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden einen Code of Conduct (CoC) zur Regelung der Löschfristen vereinbart.

Der CoC schafft einen einheitlichen Standard für alle Auskunfteien. Verbraucherinnen und Verbrauchern möchten sich schnell, sicher und unkompliziert finanzielle Wünsche erfüllen – kreditgebende Unternehmen möchten das Risiko eines Zahlungsausfalls reduzieren. Im CoC wird geregelt, wie beide Interessen zusammengeführt werden können.

Einheitlicher Datenschutz

Menschen verlassen sich darauf, dass ihre Daten geschützt und sicher sind. Diesen Anspruch zu erfüllen, hat bei der SCHUFA oberste Priorität.

Im Mai 2018 trat die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen 28 Mitgliedstaaten in Kraft. Damit wurde die Voraussetzung für EU-weite einheitliche Datenschutz-Standards geschaffen. Alle Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Verpflichtungen der DS-GVO erfüllen – von großen Suchmaschinen-Betreibern bis zu kleinen Betrieben und Vereinen.

„Berechtigtes Interesse“ ist Voraussetzung zur Datenübermittlung

Mit der DS-GVO bedarf es keiner konkreten Einwilligung der Verbraucherin oder des Verbrauchers durch Unterzeichnung einer so genannten „SCHUFA-Klausel“ mehr. Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ an der Datenverarbeitung. Gesetzlich geregelt wird das durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO.

Für Zahlungsstörungen, also offene Forderungen, gilt wie bisher: Sie dürfen erst dann an die SCHUFA gemeldet werden, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher zuvor zweimal gemahnt wurde, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, die Forderung unbestritten und die Verbraucherin oder der Verbraucher auch auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA hingewiesen wurde. Dieses Vorgehen ist Bestandteil der Verträge mit Unternehmen, die dem SCHUFA-Verfahren angeschlossen sind.

Fragen & Antworten

zum SCHUFA-Score

Wie funktioniert Scoring?

Scoring bedeutet, dass anhand von Erfahrungen aus der Vergangenheit Prognosen für die Zukunft erstellt werden. Beim Bonitätsscoring geht es um die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ihren Zahlungen nachkommt. Das ist eine sehr wichtige Information für Banken oder für den Handel. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten zum Scoring.

SCHUFA Video-Bot
Menschen sitzen

Sie haben weitere Fragen zum SCHUFA-Score?

Daniel, Svenja und Jens beantworten Ihre Fragen zum Bonitätsscoring und zur SCHUFA in kurzen Videos - interaktiv und persönlich.

Haben Sie noch Fragen?

Wir helfen Ihnen gerne

Privatpersonen

SCHUFA Privatkunden ServiceCenter

Postfach 103441
50474 Köln
meineschufa@schufa.de
Tel.: +49 611 9278-0
Mo. - Fr. 08 - 19 Uhr