Entdecken Sie hier alle wichtigen Informationen zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der SCHUFA. Erfahren Sie, wie Sie sich bei uns beschweren und wie wir Ihnen behilflich sein können.

Sollten Sie der Meinung sein, dass etwas mit den zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten persönlichen Daten nicht stimmt, dann reicht ein Hinweis an unseren Privatkundenservice und wir klären den Sachverhalt. Dafür kontaktieren wir in der Regel das Unternehmen, von dem die Daten stammen. Ist eine gespeicherte Information tatsächlich fehlerhaft oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit, wird sie so schnell wie möglich korrigiert oder gelöscht.

Die Löschung der Daten erfolgt automatisch taggenau auf Basis der festgelegten Speicherfristen.

Welche Informationen werden wann aus der SCHUFA gelöscht?

Störungsfreie Kredite

Drei Jahre nach Erledigung

(Kredit-)Anfragen

Nach zwölf Monaten

Störungsfreie Verträge (Girokonten Basiskonten, Kreditkarten)

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA

Voranschriften

Werden drei Jahre gespeichert. Voranschriften sind wichtige Informationen zur Identifizierung und können Personenverwechslungen vermeiden. Daher kann die Speicherung für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, wenn keine neuen Voranschriften hinzukommen.

Pfändungsschutzkonten, Basiskonten

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung / Kündigung durch das Unternehmen an die SCHUFA

Daten aus Schuldnerverzeichnissen

Nach drei Jahren, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird

Verbraucher-/Insolvenzverfahren

Sechs Monate nach Beendigung Insolvenzverfahrens

Restschuldbefreiungsverfahren

Sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Abgewiesene Insolvenzverfahren oder Versagung der Restschuldbefreiung

Spiegelbildlich zum jeweiligen Verzeichnis, in welchem die Information veröffentlicht wurde (sechs Monate bzw. drei Jahre taggenau)

Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen wie
z.B. unbestrittene, fällige und mehrfach angemahnte oder titulierte Forderungen

Eine Löschung erfolgt drei Jahre taggenau nach Erledigung. Von einer Restschuldbefreiung umfasste Forderungen werden sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht

Die SCHUFA ist Mitglied im Verband „ “: Ein wesentliches Anliegen des Verbandes ist es, Qualitätsstandards für die Branche zu setzen. Dies betrifft vor allem den Bereich des Datenschutzes, der für die Wirtschaftsauskunfteien einen besonders hohen Stellenwert hat.

Mit dem des Verbandes wurden ergänzend zur DS-GVO einheitliche Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten festgelegt. Auf die Einhaltung dieser Verhaltensregeln für die Löschung von Daten haben sich alle Mitgliedsunternehmen verpflichtet.

Wird die Einhaltung der Löschfristen kontrolliert?

Die Einhaltung der Qualitätsstandards des Vereins wird von einer unabhängigen Überwachungsstelle kontrolliert.

Gibt es Unstimmigkeiten zur Datenspeicherung oder der Einhaltung von Löschfristen, dann können Sie sich an diese wenden. Über die Beschwerdestelle kann Ihr Anliegen geklärt werden, ohne dass Sie dafür eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten müssen.

Kontaktdaten der Überwachungsstelle:

  • TIGGES DCO GmbH
    - Beschwerde Auskunfteien -
    Zollhof 8, 40221 Düsseldorf
    Telefon: +49 211 819982-70
    E-Mail:
    Online:

Berichtigung

Wann immer Sie das Gefühl haben, da stimmt etwas nicht bei Ihren SCHUFA-Daten: Melden Sie sich bitte bei uns. Wir finden gemeinsam heraus, was fehlt oder nicht korrekt ist, und können es dann korrigieren.

Hinweise zur Berichtigung nimmt die SCHUFA telefonisch, per Post sowie online entgegen. (SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach 10 34 41, 50474 Köln, telefonisch unter +49 (0)611 - 92780 sowie über unser Rückfrageformular

Widerspruchsrecht

Das Widerspruchsrecht zur Verarbeitung personenbezogener Daten wird in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) geregelt. Ein Widerspruch ist möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Interesse der SCHUFA an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegen; hierzu zählen insbesondere Situationen, in denen eine Datenverarbeitung eine Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person darstellen könnten, z. B. wenn Betroffene an einem Zeugenschutzprogramm teilnehmen oder in einem Frauenhaus wohnen.

Mehr Informationen erhalten Sie .

Um ihr Widerspruchsrecht geltend zu machen, können Betroffene ihr Anliegen mit entsprechenden Nachweisen postalisch an die SCHUFA zur Prüfung senden.

Härtefallregelung

Die SCHUFA prüft Härtefälle individuell. Bitte kontaktieren Sie uns dafür.

In der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt es keine konkreten Regelungen mehr zu der Frage, wie lange Auskunfteien wie die SCHUFA Daten speichern und verwenden dürfen.

Um für Verbraucherinnen und Verbraucher – aber auch für Unternehmen – Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, haben die Auskunfteien in Deutschland zusammen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden einen Code of Conduct (CoC) zur Regelung der Löschfristen vereinbart.

Der CoC schafft einen einheitlichen Standard für alle Auskunfteien. Verbraucherinnen und Verbrauchern möchten sich schnell, sicher und unkompliziert finanzielle Wünsche erfüllen – kreditgebende Unternehmen möchten das Risiko eines Zahlungsausfalls reduzieren. Im CoC wird geregelt, wie beide Interessen zusammengeführt werden können.

Einheitlicher Datenschutz

Menschen verlassen sich darauf, dass ihre Daten geschützt und sicher sind. Diesen Anspruch zu erfüllen, hat bei der SCHUFA oberste Priorität.

Im Mai 2018 trat die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in allen 28 Mitgliedstaaten in Kraft. Damit wurde die Voraussetzung für EU-weite einheitliche Datenschutz-Standards geschaffen. Alle Organisationen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die Verpflichtungen der DS-GVO erfüllen – von großen Suchmaschinen-Betreibern bis zu kleinen Betrieben und Vereinen.

„Berechtigtes Interesse“ ist Voraussetzung zur Datenübermittlung

Mit der DS-GVO bedarf es keiner konkreten Einwilligung der Verbraucherin oder des Verbrauchers durch Unterzeichnung einer so genannten „SCHUFA-Klausel“ mehr. Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ an der Datenverarbeitung. Gesetzlich geregelt wird das durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO.

Für Zahlungsstörungen, also offene Forderungen, gilt wie bisher: Sie dürfen erst dann an die SCHUFA gemeldet werden, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher zuvor zweimal gemahnt wurde, die erste Mahnung zum Zeitpunkt der Meldung an die SCHUFA mindestens vier Wochen zurückliegt, die Forderung unbestritten und die Verbraucherin oder der Verbraucher auch auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA hingewiesen wurde. Dieses Vorgehen ist Bestandteil der Verträge mit Unternehmen, die dem SCHUFA-Verfahren angeschlossen sind.

Scoring bedeutet, dass anhand von Erfahrungen aus der Vergangenheit Prognosen für die Zukunft erstellt werden. Beim Bonitätsscoring geht es um die Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass eine Person ihren Zahlungen nachkommt. Das ist eine sehr wichtige Information für Banken oder für den Handel. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten zum Scoring.