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Fragen zur SCHUFA-Auskunft? Was jetzt zu tun ist.

Die SCHUFA speichert kreditrelevante Informationen zu Privatpersonen. Das sind zum Beispiel Bankkonten und Kreditkarten. Sie erhält diese Daten von ihren über 10.000 Vertragspartnern.

Dabei gilt das Gegenseitigkeitsprinzip: Nur wer Vertragspartner ist, kann Informationen in die SCHUFA-Datenbank eingeben oder abrufen. Privatpersonen bietet die SCHUFA gleich mehrere Möglichkeiten, sich über die über sie bei der SCHUFA gespeicherten Informationen zu informieren. Ob rund um die Uhr über einen Onlinezugang, der noch weitere Mehrwerte bietet, die SCHUFA-BonitätsAuskunft oder eine Datenkopie nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Wer Fragen zu seinen bei der SCHUFA gespeicherten Informationen hat oder meint, es würden Informationen fehlen oder zu berichtigen sein, kann sich ganz einfach an den Verbraucherservice der SCHUFA wenden. Die SCHUFA-Expertinnen und -Experten beantworten nicht nur Fragen, sondern prüfen die vorgetragenen Korrekturwünsche unkompliziert mit dem jeweiligen Vertragspartner .

Expertinnen und Experten beraten und setzen sich ein

„Viele unserer Anrufer haben Verständnisfragen zu ihrer Auskunft, die wir sofort beantworten können. Bei Beanstandungen zu einzelnen Einträgen klären wir den Sachverhalt in Rücksprache mit den meldenden Unternehmen“, erläutert Rolf Fühles, Leiter Privatkundenservice der SCHUFA, das Vorgehen der SCHUFA-Experten. „Dazu sollte man sein Anliegen kurz schriftlich darstellen. Wenn es um Korrekturwünsche geht sind Kopien von Dokumenten, die den Sachverhalt verdeutlichen, wichtig. Fügen Sie daher möglichst immer Quittungen, Löschungsbescheid oder ähnliche Nachweise bei. Diese helfen uns, Ihr Anliegen schnell zu bearbeiten,“ so Fühles.

Vielfach sind berechtigte Korrekturen binnen 48 Stunden erledigt. Die SCHUFA informiert jede Verbraucherin und jeden Verbraucher schriftlich über das Ergebnis der Prüfung und sendet gegebenenfalls eine aktualisierte Datenkopie zu. Sollte die Prüfung eines Eintrags in Rücksprache mit dem einmeldenden Vertragspartner einmal länger dauern, erhält die anfragende Privatperson einen schriftlichen Zwischenbescheid.

Zuerst veröffentlicht am 25.05.2018, aktualisiert am 07.03.2022

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