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Faktencheck: Das sollten Verbraucher über die SCHUFA wissen

Rund um die SCHUFA gibt es viele Irrtümer und Klischees, die sich mitunter hartnäckig halten und für Missverständnisse sorgen. Wir möchten, dass die Öffentlichkeit korrekt über die SCHUFA informiert ist und Verbraucher besser Bescheid wissen. Auf dem SCHUFA-Themenportal erläutern wir Fakten, veranschaulichen Sachverhalte, geben Tipps und lassen Experten mit wichtigen Hinweisen zu Wort kommen. Alle, die laufende Diskussionen verfolgen oder aktuelle Berichte zur SCHUFA einordnen möchten, erhalten hier die Möglichkeit, sich zutreffend und sachgerecht zu informieren.

Im Rahmen von Diskussionen oder Berichten werden leider auch immer wieder unzutreffende oder verkürzte Aussagen über die SCHUFA verbreitet. Der folgende Beitrag greift wesentliche Irrtümer auf und stellt ihnen die Fakten gegenüber:

Falsch: „Das SCHUFA-Verfahren ist intransparent: Das Geschäftsgeheimnis kennt nur die SCHUFA“

Richtig ist: Das Verfahren ist bereits offengelegt, mehrfach geprüft, wissenschaftlich anerkannt und hat sich in der Praxis bewährt. Die zuständige Aufsicht, der Hessische Datenschutzbeauftragte, hat vollständige Kenntnis über das verwendete Scoreverfahren, inklusive der verwendeten Daten und Variablen. Darüber hinaus hat die SCHUFA bereits 2010 ihr Berechnungsverfahren auch gegenüber den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der übrigen Bundesländer offen gelegt. Zudem wird es regelmäßig von renommierten Universitäten und Instituten überprüft: Es wurde jeweils als wissenschaftlich und geeignet bewertet. Die zuständige Aufsicht lässt sich die Gutachten jeweils vorlegen und prüft diese. Die Offenlegung des Verfahrens gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit würde vor allem der betrügerischen Manipulation Vorschub leisten. Im Ergebnis würde das Verfahren qualitativ schlechter oder sogar wertlos. Manipulation und Qualitätsverlust sind jedoch weder im Interesse der ehrlichen Verbraucher noch der Unternehmen; und beiden gegenüber ist die SCHUFA verpflichtet.
Auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.01.2014 bestätigt, dass eine Offenlegung gegenüber der Allgemeinheit nicht verlangt werden kann. Zumal dadurch keine Schutzlücke entsteht, denn die Aufsicht stellt als Treuhänder mit ihrer Prüfung des Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit dessen Korrektheit sicher.

Weitere Information hierzu auch unter www.scoring-wissen.de

Falsch: „Der SCHUFA-Score kann das Mieten einer Wohnung schwer oder gar unmöglich machen.“

Richtig ist: Gerade die SCHUFA ist die Auskunftei, die aufgrund einer Selbstverpflichtung keine Scorewerte für den Abschluss eines Mietvertrags an Vermieter und Markler übermittelt. Ebenso erhält der zur Weitergabe z.B. an einen Vermieter geeignete erste Teil der SCHUFA-Bonitätsauskunft (das Zertifikat) keinen Scorewert. Die SCHUFA leistet damit – im Gegensatz zu einigen Wettbewerbern - bewusst keinen Beitrag für die Nutzung von Scorewerten im Immobiliensektor.

Falsch: „Die SCHUFA behindert Menschen bei der Durchführung von Geschäften.“

Das Gegenteil ist richtig: Die überwiegende alltägliche Arbeit der Auskunfteien besteht darin, durch die Bereitstellung von Bonitätsinformationen für Wirtschaft und Verbraucher zuverlässig und schnell die von beiden Seiten gewünschten Geschäftsabschlüsse zu unterstützen: ob bei einem Kredit im Auto,- Möbel- oder Technikhandel, bei einem Handyvertrag oder online bei der Bestellung auf Rechnung.

Die hohe Rückzahlungsquote von 97,8 Prozent der Verbraucherkredite in Deutschland ist auch der zuverlässigen Dienstleistung von Auskunfteien bei der verantwortungsvollen Kreditvergabe zu verdanken. Ein funktionierendes Verbraucherkreditsystem in Deutschland sichert Wirtschaftswachstum, Arbeitsplätze und die Steuereinnahmen des Staates.

Der Verbraucher bestimmt durch sein eigenes Handeln, ob er auch weiterhin Kredite bekommt. Säumige Zahler als uninformierte „Opfer“ von Auskunfteien darzustellen, weil sie in ihren Konsum- und Kreditmöglichkeiten eingeschränkt seien, ist ein Vertauschen von Ursache und Wirkung.
Den Nutzen von Auskunfteien für Verbraucher und Wirtschaft belegen auch diverse Studien – wie z.B. die Untersuchung "Scoring im Fokus: Ökonomische Bedeutung und rechtliche Rahmenbedingungen"von Michael Schröder/Jürgen Taeger (Hrsg.).

Auch der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung zum neuen Bundesdatenschutzgesetz klar heraus: “Die Ermittlung von Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und damit auch der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft. […] Scoringverfahren und Kreditinformationssysteme mit der Einmeldung von Positiv- und Negativdaten, […] werden nach wie vor als wichtige Voraussetzungen für das Wirtschaftsleben angesehen.“

Falsch: „Die SCHUFA entscheidet, ob man einen Kredit, ein Handy oder eine Wohnung bekommt.“

Richtig ist: Die Entscheidung, ob und zu welchen Konditionen ein Geschäft zustande kommt, trifft ausschließlich das jeweilige Unternehmen. Die SCHUFA liefert hierfür valide und entscheidungsrelevante Informationen zum bisherigen Zahlungsverhalten sowie eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Kredit ordnungsgemäß bedient wird. Oftmals fließen noch weitere Informationen in den Entscheidungsprozess ein, die die Unternehmen von anderen Anbietern oder dem Verbraucher selbst bekommen.
Bei Geschäften, die nicht kreditgebunden sind, erfolgen keine Anfragen an die SCHUFA. Wer also beispielsweise ein Handy oder ein Produkt im Onlinehandel aufgrund einer negativen Zahlungshistorie nicht auf Kredit oder Rechnung kaufen kann, erhält andere Bezahlarten angeboten, wird aber vom Kauf des Produktes nicht ausgeschlossen.

Falsch: „Die SCHUFA speichert nur negative Informationen.“

Richtig ist: Zu über 90 Prozent der bei der SCHUFA gespeicherten Personen sind nur positive Merkmale verzeichnet.

Für Verbraucher, die ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen – und das ist die weit überwiegende Mehrheit der Bürger in Deutschland – bedeutet die Arbeit der SCHUFA eine Erleichterung ihrer individuellen wirtschaftlichen Tätigkeit: Denn so müssen sie nicht jedes Mal erneut ihre Zahlungsfähigkeit anhand von unzähligen Dokumenten beweisen, können einfach auf Rechnung kaufen und erhalten schneller einen Kredit.

Verbraucher, die ihre Rechnungen hingegen nicht bezahlen und deswegen negative Merkmale haben, schädigen die kreditgebenden Unternehmen und sorgen im Ergebnis dafür, dass die Verbraucher, die ihre Rechnungen ordnungsgemäß bezahlen, für die Ausfälle durch höhere Preise aufkommen müssen.

Ein Negativmerkmal bedeutet nicht den automischen Ausschluss von Kreditgeschäften. In diesen Fällen prüfen die Unternehmen die wirtschaftliche Lage ggf. aber noch sorgfältiger.

Falsch: „Was einmal in der SCHUFA steht, wird nicht mehr gelöscht.“

Richtig ist: Die gespeicherten Daten unterliegen gesetzlichen Löschfristen, über die die SCHUFA transparent informiert. So werden Anfragen von Unternehmen beispielsweise nach 12 Monaten wieder gelöscht. Informationen zu Krediten werden drei Jahre nach deren Erledigung wieder gelöscht.

Falsch: „Die SCHUFA gibt keine angemessene Auskunft über die Informationen, die ihr vorliegen, so dass es für Betroffene kaum möglich ist, die Daten zu korrigieren.“

Richtig ist: Die SCHUFA ermöglicht es dem Verbraucher, auf transparente und einfache Art und Weise umfassend Informationen über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten bzw. eine Datenübersicht zu bestellen. Die Datenübersicht der SCHUFA hat in einem Vergleich der Stiftung Warentest 2016 die Gesamtnote „gut“ erhalten und war mit Abstand Testsieger.

Die Verbraucher sind dadurch in der Lage, die Grundlage der Bewertung zu überprüfen und etwaige Fehler korrigieren zu lassen. Jedem Hinweis eines Verbrauchers wird umgehend nachgegangen. Hat ein Verbraucher Fragen oder einen Hinweis, dass Daten möglicherweise unvollständig oder nicht korrekt sind, dann wird dies in direkter Rücksprache mit dem meldenden Unternehmen geklärt. Ist eine gespeicherte Information irrtümlich falsch eingetragen, wird sie so schnell wie möglich korrigiert.

Zudem ermöglicht die SCHUFA über meineschufa.de ihren Privatkunden jederzeit den Online-Zugang zu ihren Daten und benachrichtigt über einen UpdateService bei kreditrelevanten Anfragen oder Änderungen zur eigenen Bonität und Identität.

Falsch: „Es ist nicht transparent, welche Daten die SCHUFA speichert.“

Richtig ist: Die SCHUFA informiert dazu sehr transparent: Eine ausführliche Übersicht der Art der gespeicherten Daten ist auf den Internetseiten der SCHUFA veröffentlicht und ebenso auf den Informationsblättern aufgelistet, die der Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) beigefügt sind.

Falsch: „Man erfährt nicht, dass und wann man in der SCHUFA gespeichert ist.“

Richtig ist: Jeder Verbraucher stimmt der Weitergabe seiner Daten an die SCHUFA entweder durch die Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel oder durch die Zustimmung zu den AGB des Anbieters zu oder wird bei Zahlungsstörungen durch mindestens zwei Mahnungen über einen möglichen Eintrag informiert.

Im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten stellen bei der ersten Datenspeicherung in der SCHUFA entweder bereits der Anbieter oder die SCHUFA durch eine entsprechende Information sicher, dass der Verbraucher hierüber sowie über seine Rechte informiert ist.

Falsch: „Eine schlechte Wohngegend führt zu einem schlechten SCHUFA-Score.“

Richtig ist: Es ist gerade die SCHUFA, die aufgrund ihrer umfassenden Datenbasis standardmäßig auf die Berechnung und Übermittlung von geo-referenzierten Scores verzichtet. Hiermit unterscheidet sich die SCHUFA ganz grundsätzlich von anderen Wettbewerbern, die für ihre Score-Berechnung regelmäßig auch auf Anschriftendaten zurückgreifen.

Lediglich in Ausnahmefällen (0,3 Prozent der Anfragen), wenn zu einem Verbraucher keine weiteren Informationen vorliegen, kann ein Unternehmen bei der SCHUFA einen Score unter Verwendung sogenannter geo-referenzierter Daten bestellen und so dem Verbraucher oftmals doch noch einen Zugang zu Kreditgeschäften ermöglichen. Ansonsten würde der Verbraucher aufgrund einer fehlenden Kredithistorie und der damit fehlenden Möglichkeit, eine

Rückzahlungswahrscheinlichkeit zu berechnen, nicht oder nur schwer einen Kredit bekommen. Die Verwendung von Geodaten ist zudem gesetzlich geregelt und zulässig.

Falsch: „Die Bestellung einer Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) hat Einfluss auf den Score.“

Richtig ist: Einen solchen Einfluss gibt es nicht. Die Anforderung einer Kopie der personenbezogenen Daten (nach Art. 15 DS-GVO) verändert den Score nicht.

Veröffentlicht am 21.02.2018, aktualisiert am 04.05.2020

Ein Datenschützer klärt auf

Woher weiß der Verbraucher, welche Daten die Schufa über ihn hat?

Grundsätzlich gilt: Jeder Bürger hat das Recht, zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert sind, erklärt Datenschützer Engeler. [...] "Man sollte seinem zukünftigen Vermieter nie die volle Selbstauskunft geben", warnt der Datenschützer. "Dort steht viel mehr drin, als dieser wissen muss." (sdo/dpa)

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