Hier sind die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie und BNPL:
1. Was hat die EU beschlossen?
Die neue Verbraucherkreditrichtlinie regelt nun auch den Umgang mit BNPL-Produkten. Das sind die konkreten Punkte:
- Kleinstkredite unter 200 Euro, die meist bei Onlineeinkäufen abgeschlossen werden, müssen nun ebenfalls einer Kreditwürdigkeitsprüfung unterzogen werden.
- Die Anbieter von BNPL müssen zudem genaue Informationen über das Angebot liefern. Zum Beispiel: Was geschieht, wenn man nicht innerhalb der Frist bezahlt? Die Anbieter werden nun zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet.
- Zinsfreie Kredite mit einer Höchstlaufzeit von drei Monaten waren bislang auch nicht reguliert. Hierdurch schließt die EU eine Lücke, auch für BNPL-Produkte.
- Eine Ausnahme gibt es allerdings: Der klassische Kauf auf Rechnung, z.B. direkt bei einem Versandhändler oder das Bezahlen der Arztrechnung zu einem späteren Zeitpunkt, fällt nicht unter die Richtlinie. Warum? Wer direkt bei einem Händler einkauft und erst später die Rechnung begleicht, soll dies wie gewohnt tun können. Hierfür wird keine Bonitätsprüfung fällig, wenn kein Zahlungsdienstleister zwischengeschaltet ist.
2. Warum betrifft die EU-Verbraucherkreditrichtlinie auch die SCHUFA?
Die Kreditgeber:innen müssen eine verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen. In der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird explizit vermerkt, dass die Kreditgeber:innen auch externe Datenbanken für eine Bonitätsprüfung nutzen können. Hier kommt die SCHUFA als Auskunftei ins Spiel: Über die eigene, limitierte Sicht auf Kreditnehmer:innen hinaus, kann die SCHUFA eine Übersicht über die aktuellen Zahlungsverpflichtungen über sämtliche Marktteilnehmer:innen hinweg anbieten. Das ist das Grundprinzip der SCHUFA: Teilen von Informationen, um Unternehmen vor Zahlungsausfällen und Menschen vor Überschuldung zu schützen
3. Wann tritt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft?
Nach erfolgter Unterschrift tritt die Richtlinie 20 Tage später in Kraft. Sie bedarf der Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstaaten. Die Bundesregierung hat zwei Jahre Zeit, ein entsprechendes Gesetz durch Bundestag und Bundesrat zu bringen.