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Restschuldbefreiung: Das bedeutet die verkürzte Löschfrist für Verbraucher:innen

Die SCHUFA hat die Löschfrist für die Restschuldbefreiung verkürzt. Die Scores von 250.000 Personen sind neu berechnet. Was bedeutet das jetzt? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Die SCHUFA hat am 28. März entschieden, die Speicherfrist für Restschuldbefreiungen von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Wie angekündigt hat sie innerhalb von vier Wochen das neue Verfahren installiert, ab sofort läuft es im Regelbetrieb. Die SCHUFA hat damit bei 250.000 Personen die Informationen zu einer Restschuldbefreiung gelöscht.

Warum hat die SCHUFA das gemacht? Was müssen Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt wissen? Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Löschfrist bei der Restschuldbefreiung:

1. Warum hat die SCHUFA beschlossen, Informationen zur Restschuldbefreiung bereits nach sechs Monaten zu löschen?

Die SCHUFA hat diese Entscheidung getroffen, um schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen, denn mit der Frage, wie lange Informationen zur Restschuldbefreiung gespeichert werden dürfen, beschäftigen sich aktuell der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH möchte eine Klärung durch den EuGH abwarten.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Die Schlussanträge der Generalanwältinnen und Generalanwälte des EuGH sind für den Gerichtshof nicht bindend – jedoch zeigt die Praxis, dass die Richterinnen und Richter des EuGH häufig den Schlussanträgen folgen. Der EuGH wird voraussichtlich im Sommer entscheiden.

Sollte der EuGH sich für eine Verkürzung aussprechen, muss zunächst das Verwaltungsgericht Wiesbaden, das sich an den EuGH wandte, den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug – im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht – abzuwarten. Diesen Instanzenzug möchte die SCHUFA mit ihrer Entscheidung zur Löschung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten verhindern und so schneller Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher schaffen.

2. Was genau wurde gelöscht?

Bei den rund 250.000 betroffenen Personen wurden die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung mittlerweile automatisch gelöscht, wenn sie älter als sechs Monate waren. Zudem wurden die mit der Restschuldbefreiung erlassenen Schulden gelöscht und der persönliche SCHUFA-Basisscore auf Basis der neuen Datenlage neu berechnet. Das Verfahren mit verkürzter Speicherdauer läuft ab sofort im Regelbetrieb: Informationen zu einer Restschuldbefreiung und die hiervon erfassten Schulden werden automatisch gelöscht, wenn die Speicherdauer von sechs Monaten erreicht wird.

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3. Muss ich mich für eine Löschung der Restschuldbefreiung an die SCHUFA wenden?

Nein, Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nicht selbst aktiv werden – mit der neuen Regelung werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung sowie alle hiermit verbundenen Schulden rückwirkend und für laufende Insolvenzverfahren ab sofort nach sechs Monaten automatisch gelöscht.

4. Habe ich nach der Löschung auch einen besseren SCHUFA-Score?

Die Löschung hat auch unmittelbar Auswirkungen auf den SCHUFA-Score, denn dieser wird auf Basis der Daten berechnet, die zu einer Person gespeichert sind. Die jeweiligen Scores werden sich nach Durchführung der Löschung der Restschuldbefreiung und der damit verbundenen Schulden in den allermeisten Fällen verbessern.

5. In meinem Fall hat sich der Score nicht verbessert? Warum nicht?

Es kann auch Fälle geben, in denen sich der Score nicht verbessert. Dafür können beispielsweise neue offene Schulden der Grund sein. Die SCHUFA hat entschieden, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung und die vom Verbraucherinsolvenzverfahren erfassten Schulden auf sechs Monate zu verkürzen und nach sechs Monaten zu löschen. Neuschulden sind hiervon nicht erfasst.

6. Wie erfahre ich, ob meine Restschuldbefreiung gelöscht wurde?

Die Daten werden automatisch nach sechs Monaten gelöscht. Sie müssen nichts hierfür tun. Sollten Sie dennoch wissen wollen, welche Daten gespeichert sind, können bei uns kostenlos eine Datenkopie Ihrer personenbezogenen Daten anfordern. Alternativ haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit, ihre Daten jederzeit online über unsere kostenpflichtigen Services einzusehen und sich per E-Mail oder SMS benachrichtigen zu lassen, wenn es kreditrelevante Anfragen oder Änderungen der eigenen Bonität oder Identitätsdaten gibt. Weitere Informationen, wie Sie Ihren SCHUFA-Score einsehen können, erhalten Sie hier.

7. Werden auch Speicherfristen von anderen SCHUFA-Einträgen verkürzt?

Nein. Die Anpassung der Speicherfrist bezieht sich auf Einträge zur Restschuldbefreiung und die damit verbundenen Schulden. Menschen, die eine Verbraucherinsolvenz vornehmen, müssen dazu eine dreijährige sogenannte Wohlverhaltensphase durchlaufen. Wird diese mit der Restschuldbefreiung abgeschlossen, bleibt die Information noch sechs Monate in den öffentlichen Verzeichnissen und auch im SCHUFA-Datenbestand bestehen. Erst nach diesen dreieinhalb Jahren und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein wirtschaftlicher Neustart möglich. Oft gehen dem Insolvenzverfahren zudem noch sechs bis 12 Monate voraus, bis das Verfahren eröffnet wird.

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8. Ich habe meine Schulden ohne Insolvenzverfahren zurückbezahlt. Warum speichert die SCHUFA drei Jahre lang, dass ich Schulden hatte, die ich zunächst nicht begleichen konnte – wenn auch mit einem Hinweis, dass sie mittlerweile erledigt sind?

Offene und mehrfach angemahnte Zahlungsverpflichtungen können der SCHUFA gemeldet werden und wirken sich negativ auf den Score aus. Werden diese Zahlungen dann beglichen, erhalten sie einen Erledigungshinweis. Mit diesem Hinweis kann sich der Bonitätsscore verbessern und in einigen Fällen sogar bereits in einer guten Scoreklasse liegen. Die SCHUFA speichert Informationen zu erledigten Negativeinträgen drei Jahre, denn sie sind wichtig für die Einschätzung der Bonität.

9. Welchen Einfluss hat die kürzere Speicherdauer bei der Restschuldbefreiung auf das SCHUFA-Scoring?

Grundsätzlich gilt: Je mehr relevante Daten vorliegen, desto genauer ist der jeweilige Score und desto konkreter wird die tatsächliche Bonität abgebildet. Aufgrund der geringen Fallzahl (rund 250.000 Personen) im Verhältnis zum gesamten SCHUFA-Datenbestand hat die verkürzte Speicherfrist der Restschuldbefreiung jedoch keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft. Gleichwohl steigt das individuelle Zahlungsausfallrisiko für das anfragende Unternehmen, da die Bonität einer Kundin oder eines Kunden nicht vollumfänglich bewertet werden kann. Es steigt auch das persönliche Risiko einer erneuten Überschuldung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

10. Es gibt ein weiteres Verfahren vor dem EuGH zum Thema Scoring. Um was geht es?

Hier geht es um die Frage, ob der Einsatz eines SCHUFA-Scores einer automatisierten Entscheidung gleichzusetzen ist. Unser Standpunkt ist: Die SCHUFA selbst trifft keine Entscheidungen. Sie unterstützt die angeschlossenen Unternehmen lediglich mit ihren Auskünften und Scores bei der Entscheidungsfindung. Die Entscheidung für oder gegen ein Geschäft trifft hingegen allein der direkte Geschäftspartner, also das Unternehmen, mit dem eine Verbraucherin oder ein Verbraucher einen Vertrag abschließen möchte.

Der Generalanwalt des EuGH kommt hingegen zu dem Schluss, dass bereits die
automatisierte Erstellung einer Zahlungsprognose eine Entscheidung darstelle. Die Schlussanträge der Generalanwältinnen und Generalanwälte des EuGH sind für den Gerichtshof nicht bindend – jedoch zeigt die Praxis, dass die Richterinnen und Richter des EuGH häufig den Schlussanträgen folgen.

Für die SCHUFA wesentlich ist allerdings dabei, dass die Art der Berechnung des Scores vom EuGH-Generalanwalt nicht beanstandet wurde.

Die SCHUFA wird auch zukünftig ein verlässlicher Partner für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen sein. Wir bereiten uns auf den Fall vor, dass der EuGH der Stellungnahme der EuGH-Generalanwalts folgt und erarbeiten alternative Lösungsansätze, auf deren Basis wir im Bedarfsfall zukünftig unsere Scoringdienstleistungen übermitteln würden.

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