8. Ich habe meine Schulden ohne Insolvenzverfahren zurückbezahlt. Warum speichert die SCHUFA drei Jahre lang, dass ich Schulden hatte, die ich zunächst nicht begleichen konnte – wenn auch mit einem Hinweis, dass sie mittlerweile erledigt sind?
Offene und mehrfach angemahnte Zahlungsverpflichtungen können der SCHUFA gemeldet werden und wirken sich negativ auf den Score aus. Werden diese Zahlungen dann beglichen, erhalten sie einen Erledigungshinweis. Mit diesem Hinweis kann sich der Bonitätsscore verbessern und in einigen Fällen sogar bereits in einer guten Scoreklasse liegen. Die SCHUFA speichert Informationen zu erledigten Negativeinträgen drei Jahre, denn sie sind wichtig für die Einschätzung der Bonität.
9. Welchen Einfluss hat die kürzere Speicherdauer bei der Restschuldbefreiung auf das SCHUFA-Scoring?
Grundsätzlich gilt: Je mehr relevante Daten vorliegen, desto genauer ist der jeweilige Score und desto konkreter wird die tatsächliche Bonität abgebildet. Aufgrund der geringen Fallzahl (rund 250.000 Personen) im Verhältnis zum gesamten SCHUFA-Datenbestand hat die verkürzte Speicherfrist der Restschuldbefreiung jedoch keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft. Gleichwohl steigt das individuelle Zahlungsausfallrisiko für das anfragende Unternehmen, da die Bonität einer Kundin oder eines Kunden nicht vollumfänglich bewertet werden kann. Es steigt auch das persönliche Risiko einer erneuten Überschuldung der Verbraucherinnen und Verbraucher.
10. Es gibt ein weiteres Verfahren vor dem EuGH zum Thema Scoring. Um was geht es?
Hier geht es um die Frage, ob der Einsatz eines SCHUFA-Scores einer automatisierten Entscheidung gleichzusetzen ist. Unser Standpunkt ist: Die SCHUFA selbst trifft keine Entscheidungen. Sie unterstützt die angeschlossenen Unternehmen lediglich mit ihren Auskünften und Scores bei der Entscheidungsfindung. Die Entscheidung für oder gegen ein Geschäft trifft hingegen allein der direkte Geschäftspartner, also das Unternehmen, mit dem eine Verbraucherin oder ein Verbraucher einen Vertrag abschließen möchte.
Der Generalanwalt des EuGH kommt hingegen zu dem Schluss, dass bereits die
automatisierte Erstellung einer Zahlungsprognose eine Entscheidung darstelle. Die Schlussanträge der Generalanwältinnen und Generalanwälte des EuGH sind für den Gerichtshof nicht bindend – jedoch zeigt die Praxis, dass die Richterinnen und Richter des EuGH häufig den Schlussanträgen folgen.
Für die SCHUFA wesentlich ist allerdings dabei, dass die Art der Berechnung des Scores vom EuGH-Generalanwalt nicht beanstandet wurde.
Die SCHUFA wird auch zukünftig ein verlässlicher Partner für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen sein. Wir bereiten uns auf den Fall vor, dass der EuGH der Stellungnahme der EuGH-Generalanwalts folgt und erarbeiten alternative Lösungsansätze, auf deren Basis wir im Bedarfsfall zukünftig unsere Scoringdienstleistungen übermitteln würden.