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In eigener Sache: SCHUFA äußert sich zu EuGH-Verfahren

Am 16. März hat der Generalanwalt im Rahmen von zwei Verfahren, die die SCHUFA betreffen, vor dem Europäischen Gerichtshof seine Schlussanträge verlesen. Diese sind kein Urteil, sondern eine Empfehlung an das Gericht. Mit einem Urteil des EuGH rechnen wir im Sommer dieses Jahres.

Das Verfahren betrifft nicht nur die SCHUFA. Die Auslegungen des EuGH werden wahrscheinlich für alle Auskunfteien in Europa bindend sein. Im Wesentlichen geht es darum, ob die Berechnung eines Scores für eine Privatperson schon als automatisierte Entscheidung über eine Kreditvergabe zu verstehen ist und wie lange Auskunfteien über eine Restschuldbefreiung informieren dürfen. Der Generalanwalt des EuGH vertritt die Auffassung, dass eine Restschuldbefreiung von der SCHUFA nur so lange beauskunftet werden darf, solange sie auch in öffentlichen Registern veröffentlicht ist. Das sind in Deutschland sechs Monate. Das Gericht wird ferner entsprechend des Gutachtens des Generalanwaltes darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Scores an die Vertragspartner übermittelt werden dürfen.

Für uns entscheidend: Die Art der Berechnung des Scores wird vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag nicht beanstandet.

Score & Bonität

Schon gewusst?

Der SCHUFA Score-Simulator erklärt einfach und anschaulich das Scoring-Prinzip der SCHUFA. Probieren Sie es einfach mal aus!

Der SCHUFA geht es um Rechtssicherheit – für die Menschen zu denen wir Bonitätsinformationen bereitstellen, für eine gerechte Bewertung von Kreditrisiken im Wirtschaftsleben und für die Arbeit der Wirtschaftsauskunfteien. Selbstverständlich werden wir unsere Abläufe und Dienstleistungen – nach einem entsprechenden Urteil – schnellstmöglich den Anforderungen des EuGH anpassen.

Zum Hintergrund:

Der EuGH beantwortet Fragen zum richtigen Verständnis des Europarechts. Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) existiert seit Mai 2018 eine neue europäische Rechtsgrundlage im Datenschutzrecht. Zu diesen neuen Regelungen fehlt in vielen Fällen noch die Rechtsprechung, die diese auslegt, auf einen konkreten Fall anwendet und dadurch verständlicher macht. Deshalb gibt es aktuell sehr viele Vorlagen zum Datenschutzrecht, die der EuGH behandelt.

Der EuGH entscheidet nicht über den Rechtsstreit, der den Fragen zugrunde liegt. Das nationale, also deutsche Gericht, das sich mit Klärungsfragen an den EuGH gewandt hat, muss dieses Verständnis dann seiner Entscheidung zugrunde legen.

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