4. Benötige ich einen Anwalt oder rechtliche Kenntnisse, um meine Beschwerde bei der Ombudsfrau einzureichen?
Nein, das Ombudsverfahren ist verbraucherorientiert und bietet Ihnen eine unbürokratische Alternative zu einer gerichtlichen Klage. Darum benötigen Sie keine Fachkenntnisse und können Ihr Anliegen in Ihren eigenen Worten präsentieren. Damit sich die Ombudsfrau jedoch ein möglichst vollständiges Bild der Sachlage verschaffen kann, ist die Einsendung aller vorliegenden Fakten und Schriftstücke notwendig.
5. Welche Voraussetzungen muss ich beim Einreichen einer Beschwerde beachten?
Wenn Sie eine Unstimmigkeit oder einen Fehler in Ihrer SCHUFA-Auskunft vermuten, müssen Sie zunächst eine Überprüfung beim Privatkunden ServiceCenter des Unternehmens veranlassen. Sollte Sie das Ergebnis der Bearbeitung nicht zufrieden stellen, können Sie die Ombudsfrau einschalten. Die Beschwerde muss schriftlich bei der Ombudsfrau eingereicht werden und eine umfassende Beschreibung des Sachverhaltes sowie Kopien aller relevanten Unterlagen enthalten.
6. Wie läuft das Verfahren ab?
Nach Eingang der Beschwerde wird diese auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft und festgestellt, ob sich der Anspruch des Beschwerdeführers rechtlich begründen lässt. Dann werden alle notwendigen internen und externen Maßnahmen ergriffen, die erforderlich sind, um die Sachlage zu klären. So kann die Ombudsfrau zum Beispiel eine Überprüfung der beanstandeten Meldung bei dem betreffenden Vertragspartner veranlassen oder - bei einer berechtigten Reklamation - die Korrektur eines Datensatzes in die Wege leiten. Liegen alle Informationen vor verkündet die Ombudsfrau seinen Schlichtungsvorschlag und die beteiligten Parteien werden über den Ausgang des Verfahrens informiert.
7. Wie unterscheidet sich das Ombudsverfahren von einem Gerichtsverfahren?
Die Ombudsfrau kann keine Zeugen vernehmen, das Verfahren ist auf die Unterlagen beschränkt, die ihm vorlegt werden. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Ombudsfrau, wenn sich noch offene Fragen ergeben oder noch Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes fehlen, diese nachträglich anfordern kann und der Beschwerdeführer damit noch eine weitere Gelegenheit bekommt, den Mangel abzustellen.