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Ombudsverfahren

Fragen & Antworten

Gehobene Hand

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Ombudsverfahren

Wir beantworten die häufigsten Fragen zur Ombudsfrau der unabhängigen Schlichtungsstelle der SCHUFA sowie alles rund um das Schlichtungsverfahren.

1. Entstehen durch das Ombudsverfahren irgendwelche Kosten?

Nein, das Ombudsverfahren dient dem Verbraucherschutz und es entstehen Ihnen als Beschwerdeführer keine Kosten, außer persönlichen Auslagen wie zum Beispiel Telefon- oder Portokosten. Kosten, die ggf. aufgrund einer Beratung durch einen Anwalt entstehen, werden nicht übernommen.

2. Kann ich mich durch eine andere Person vertreten lassen?

Ja, es ist möglich dass Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Interessen beim Ombudsverfahren von einer anderen Person vertreten lassen, zum Beispiel von einem Verwandten, Bekannten, Rechtsanwalt, Betreuer oder Schuldnerberater. In diesem Fall ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nötig aus der hervorgeht, dass Sie eine andere Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt haben (siehe Beschwerdeformular). Kosten, die Ihnen eventuell durch die Vertretung entstehen, werden nicht erstattet.

3. Werden meine Daten vertraulich behandelt?

Ja, die Ombudsfrau und ihre Mitarbeiter/innen behandeln alle Informationen streng vertraulich und diskret. Die Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei einer Veröffentlichung von Beispielfällen, zum Beispiel im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichtes, werden alle Personenangaben vollständig anonymisiert.

Hand zeigt auf Papier

Beispielhafte Schlichtungssprüche

Wir stellen Ihnen einige Beispiele vor, mit welchen Anliegen sich Verbraucher:innen an die Schlichtungsstelle gewendet haben und welche Entscheidungen die Ombudsperson getroffen hat.

4. Benötige ich einen Anwalt oder rechtliche Kenntnisse, um meine Beschwerde bei der Ombudsfrau einzureichen?

Nein, das Ombudsverfahren ist verbraucherorientiert und bietet Ihnen eine unbürokratische Alternative zu einer gerichtlichen Klage. Darum benötigen Sie keine Fachkenntnisse und können Ihr Anliegen in Ihren eigenen Worten präsentieren. Damit sich die Ombudsfrau jedoch ein möglichst vollständiges Bild der Sachlage verschaffen kann, ist die Einsendung aller vorliegenden Fakten und Schriftstücke notwendig.

5. Welche Voraussetzungen muss ich beim Einreichen einer Beschwerde beachten?

Wenn Sie eine Unstimmigkeit oder einen Fehler in Ihrer SCHUFA-Auskunft vermuten, müssen Sie zunächst eine Überprüfung beim Privatkunden ServiceCenter des Unternehmens veranlassen. Sollte Sie das Ergebnis der Bearbeitung nicht zufrieden stellen, können Sie die Ombudsfrau einschalten. Die Beschwerde muss schriftlich bei der Ombudsfrau eingereicht werden und eine umfassende Beschreibung des Sachverhaltes sowie Kopien aller relevanten Unterlagen enthalten.

6. Wie läuft das Verfahren ab?

Nach Eingang der Beschwerde wird diese auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft und festgestellt, ob sich der Anspruch des Beschwerdeführers rechtlich begründen lässt. Dann werden alle notwendigen internen und externen Maßnahmen ergriffen, die erforderlich sind, um die Sachlage zu klären. So kann die Ombudsfrau zum Beispiel eine Überprüfung der beanstandeten Meldung bei dem betreffenden Vertragspartner veranlassen oder - bei einer berechtigten Reklamation - die Korrektur eines Datensatzes in die Wege leiten. Liegen alle Informationen vor verkündet die Ombudsfrau seinen Schlichtungsvorschlag und die beteiligten Parteien werden über den Ausgang des Verfahrens informiert.

7. Wie unterscheidet sich das Ombudsverfahren von einem Gerichtsverfahren?

Die Ombudsfrau kann keine Zeugen vernehmen, das Verfahren ist auf die Unterlagen beschränkt, die ihm vorlegt werden. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Ombudsfrau, wenn sich noch offene Fragen ergeben oder noch Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes fehlen, diese nachträglich anfordern kann und der Beschwerdeführer damit noch eine weitere Gelegenheit bekommt, den Mangel abzustellen.

Menschen im Büro

Die Ombudsfrau und die Schlichtungsstelle

Brigitte Zypries ist seit 2023 die Ombudsfrau der SCHUFA. Bei der Organisation und der Bearbeitung der Anliegen wird sie vom Team der SCHUFA-Schlichtungsstelle unterstützt.

8. Wo sind die Regeln für das Ombudsverfahren nachzulesen?

Das Ombudsverfahren ist in der Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Verbraucherbeschwerden bei der SCHUFA Holding AG geregelt. Sie enthält die Verfahrensgrundsätze, Zuständigkeiten und Abläufe.

9. Ist die Ombudsfrau an Weisungen der SCHUFA gebunden oder wirklich unabhängig?

Die Ombudsfrau ist an keinerlei Weisungen durch die SCHUFA gebunden. Mit Brigitte Zypries übernimmt eine Persönlichkeit mit überragender juristischer Fachkompetenz und hoher, auch internationaler Reputation die Aufgabe der unabhängigen Schlichterin bei der SCHUFA. Für sie ist die notwendige Neutralität und Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Ombudsperson-Amtes selbstverständlich - auch durch ihre langjährige Tätigkeit als Bundesministerin. Sie wird regelmäßig an den ebenfalls unabhängigen SCHUFA Verbraucherbeirat als neutrale und öffentliche Instanz berichten.

10. Mit welchen Fragen/Problemen kann ich mich an die SCHUFA Ombudsfrau wenden, für was ist er zuständig?

DIe Ombudsfrau ist zuständig für alle strittigen Fragen von privaten Verbrauchern, die im Zusammenhang mit dem persönlichen SCHUFA Datenbestand stehen und die in einem Klärungsversuch mit dem SCHUFA-Verbraucherservice nicht behoben werden konnten. Wenn Sie als Verbraucher meinen, durch das Verhalten der SCHUFA einen Nachteil erlitten zu haben, können Sie sich mit Ihrem Anliegen schriftlich an die Ombudsfrau wenden. Eine Rechtsberatung ist im Rahmen des Verfahrens nicht vorgesehen. Ausgeschlossen sind außerdem Vorgänge, bei denen Zeugen gehört werden müssen oder mit denen sich bereits ein Gericht oder eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle beschäftigt hat.

Service der Schlichtungsstelle

Menschen im Büro

Die Ombudsfrau & die Schlichtungsstelle

Brigitte Zypries ist seit 2023 Ombudsfrau der SCHUFA. Bei der Organisation und der Bearbeitung der Anliegen wird sie vom Team der SCHUFA-Schlichtungsstelle unterstützt.

Menschen im Büro

Tätigkeitsbericht der Ombudsperson

Jedes Jahr veröffentlichen wir Statistiken zu den Anliegen, den Beschwerdegründen und den Entscheidungen der SCHUFA Ombudsperson.

Hand zeigt auf Papier

Beispielhafte Schlichtungssprüche

Wir stellen Ihnen einige Beispiele vor, mit welchen Anliegen sich Verbraucher:innen an die Schlichtungsstelle gewendet haben und welche Entscheidungen die Ombudsperson getroffen hat.

Kontaktinformationen

zur Ombudsfrau

SCHUFA Ombudsfrau

Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D.

Postfach 5280
65042 Wiesbaden
ombudsfrau@schufa.de
Tel.: Erreichbarkeit nur schriftlich
Fax: 0611 - 9278 - 8114