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Ombudsverfahren

Schlichtungssprüche

Mann schaut auf Notizbuch

Vergesslichkeit mit Folgen: Vollstreckungsbescheid und Eintrag in der SCHUFA

Ein Verbraucher hat im Umzugsstress vergessen, Rechnungen zu zahlen. Die Folge: ein Vollstreckungsbescheid und ein Eintrag in der SCHUFA. Der Verbraucher möchten diesen gelöscht lassen. Wie bewertet die Ombudsperson diesen Fall?

Der Fall

Vor zwei Jahren war Herr L. in sein neues Eigenheim gezogen. Im Umzugsstress vergaß er allerdings, die Rechnungen zu bezahlen. Mahnungen hätte er nicht erhalten. Dann wäre ihm schon ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden. Die Forderung sei inzwischen erledigt. Das sei so auch in seinem SCHUFA-Datenbestand so vermerkt. Nun wollte er, dass auch der Eintrag bei der SCHUFA gelöscht wird. Er hätte sich dafür mit dem Gericht, dem Inkassounternehmen und auch mit der SCHUFA in Verbindung gesetzt, aber nichts erreichen können. Auch sei nie richtig geprüft worden, ob der Eintrag bei der SCHUFA korrekt gelaufen wäre. Er hätte nie Zahlungserinnerungen erhalten. Für anstehende berufliche Auslandsreisen benötige er dringend eine Kreditkarte, die er jedoch nicht erhält, wenn der Eintrag über drei Jahre gespeichert würde. Herr L bittet die Ombudsperson der SCHUFA, seinen Fall zu prüfen.

Hand hält Papierstapel

Die Entscheidung

Nach Prüfung aller ihm vorliegenden Unterlagen kommt die Ombudsperson zu dem Schluss, dass die Meldung an die SCHUFA zu Recht erfolgte. Damit ist auch die weitergehende Speicherung der Daten rechtmäßig. Grund hierfür ist, dass die Forderung gerichtlich tituliert wurde. Die Ombudsperson teilt Herrn L. mit, dass aufgrund des Vollstreckungsbescheides die gesetzlichen Meldevoraussetzungen erfüllt sind. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob Herr L. Mahnungen erhalten hat. Ausreichend ist, dass über eine fällige Forderung ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel erwirkt wurde. Aus diesem Grund durfte die Zahlungsstörung der SCHUFA gemeldet werden. Die Ombudsperson teilt Herrn L. mit, dass die der SCHUFA gemeldeten Informationen bestimmten definierten Speicherfristen unterliegen, die im sogenannten Code of Conduct festgelegt und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurden. Die Speicherung der Informationen ist für die Risikoprüfung der SCHUFA-Vertragspartner von Bedeutung. Da Herr L. auch keine weiteren Umstände vorgetragen hatte, aus denen sich ein der SCHUFA überwiegendes Interesse bzw. besondere persönliche Umstände ergeben, die eine Löschung der Daten rechtfertigen würde, konnte die Ombudsperson hier nichts für Herrn L. tun.

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