Der Fall
Herr F. wandte sich an die Ombudsperson der SCHUFA und bat darum, seine Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes löschen zu lassen. Aufgrund eines fehlerhaften Eintrages seines Stromanbieters wäre es zu einer unrechtmäßigen Pfändung gekommen. Der offene Betrag sei inzwischen von ihm beglichen worden.
Die Entscheidung
Die Ombudsperson hat bei der SCHUFA die besagten Einträge prüfen lassen. Es stellte sich heraus, dass diese zu Recht im Datenbestand von Herrn F. enthalten sind. Deshalb teilte die Ombudsperson Herrn F. mit, dass die SCHUFA die Daten aus Schuldnerverzeichnissen spiegelbildlich zu den amtlichen Registern speichert. Die Daten zu Herrn F. wurden weiterhin im Register des Vollstreckungsgerichtes geführt. Bevor dort die Löschung nicht erfolgt ist, kann auch bei der SCHUFA keine Löschung erfolgen. Die Ombudsperson gab Herrn F. aber noch den Hinweis, sich mit dem Aktenzeichen direkt an den Gerichtsvollzieher zu wenden und eine Löschung beim Vollstreckungsgericht zu beantragen.