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Ombudsverfahren

Schlichtungssprüche

Frau schaut auf Rechnung

Ärger mit Inkasso: Hilfe, ich kann mich nicht mit dem Inkasso einigen!

Die Ombudsperson löst umstrittene Fälle. Hier geht es um eine Frau, die Forderungen eines Inkassounternehmens bestritten hat – erfolglos. Denn sie hat trotzdem einen negativen Eintrag bei der SCHUFA erhalten. Wie ging der Fall aus?

Der Fall

Eine Verbraucherin wendet sich an die SCHUFA Ombudsperson und legt Beschwerde ein gegen den Eintrag einer offenen Forderung von einem Inkassounternehmen in ihrem SCHUFA-Datenbestand. Der Eintrag sei Ihrer Meinung nach rechtswidrig vorgenommen worden, denn entgegen der Aussage des Inkassounternehmens habe sie die Forderung vor der Einmeldung in die SCHUFA zweimal schriftlich bestritten. Sie benennt die Daten ihrer Widerspruchsschreiben und legt diese in Kopie vor. Darüber hinaus läge ihr auch weder eine Vollmacht noch eine Forderungsabtretung des Ursprungsgläubigers vor und die Geschäftsgebühr sei überdies doppelt geltend gemacht worden.

Seitens des Inkassounternehmens seien weitere Mahnschreiben und Androhungen an sie versendet worden, aber eine Antwort auf ihr Schreiben hätte sie nicht erhalten. Eine Einigung mit dem Gläubiger sei daher bisher erfolglos geblieben, weshalb sie sich jetzt an die Schlichtungsstelle der SCHUFA wendet. Sie bittet die Ombudsperson darum, den negativen Eintrag aus dem Datenbestand der SCHUFA zu löschen.

Vorschlaghammer auf einem Tisch

Die Entscheidung

Die SCHUFA Ombudsperson prüft die vorliegenden Unterlagen, die bei der SCHUFA zu der Verbraucherin gespeicherten Daten sowie die vorangegangene Korrespondenz mit dem Privatkunden ServiceCenter der SCHUFA. Sie teilt der Verbraucherin mit, dass sie als Ombudsperson nachprüfen lassen kann, ob die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen korrekt und unter Vorliegen der Meldevoraussetzungen eingemeldet worden sind und weiterhin gespeichert werden dürfen. Sie veranlasst zusätzlich eine Rückfrage bei dem Inkassounternehmen um zu prüfen, ob alle erforderlichen Meldevoraussetzung bei der Meldung an die SCHUFA vorgelegen haben. Für Zahlungsstörungen (offene Forderungen) gelten, unter anderen, die folgenden Voraussetzungen: Sie dürfen erst dann an die SCHUFA gemeldet werden, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher zuvor zweimal gemahnt wurden, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, die Forderung unbestritten ist und die Verbraucherinnen und Verbraucher auch auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA hingewiesen wurden.

Die Prüfung der Fallakte ergibt, dass der Widerspruch der Verbraucherin gleichzeitig mit dem Versand der Mahnungen des Inkassounternehmens erfolgte, d.h. vor der Einmeldung des Eintrages in den Datenbestand der SCHUFA. Da somit die Forderung bestritten war, lagen die Meldevoraussetzungen nicht vollständig vor und die Ombudsperson hat sich entschlossen, die Löschung des Eintrages aus dem SCHUFA Datenbestand zu veranlassen.

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Kontaktinformationen

zur Ombudsfrau

SCHUFA Ombudsfrau

Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D.

Postfach 5280
65042 Wiesbaden
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Tel.: Erreichbarkeit nur schriftlich
Fax: 0611 - 9278 - 8114