Ombudsmannverfahren

Schlichtungssprüche

Menschen im Gespräch

Kann ich meinen Vollstreckungsbescheid löschen lassen?

Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen der Gerichte werden auch bei der SCHUFA vermerkt. Ein Verbraucher wollte einen solchen Eintrag bei der SCHUFA löschen lassen. Wie sieht der Ombudsmann den Fall?

Der Fall

Herr F. wandte sich an den Ombudsmann der SCHUFA und bat darum, seine Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes löschen zu lassen. Aufgrund eines fehlerhaften Eintrages seines Stromanbieters wäre es zu einer unrechtmäßigen Pfändung gekommen. Der offene Betrag sei inzwischen von ihm beglichen worden.

Papierstapel

Die Entscheidung

Der Ombudsmann hat bei der SCHUFA die besagten Einträge prüfen lassen. Es stellte sich heraus, dass diese zu Recht im Datenbestand von Herrn F. enthalten sind. Deshalb teilte der Ombudsmann Herrn F. mit, dass die SCHUFA die Daten aus Schuldnerverzeichnissen spiegelbildlich zu den amtlichen Registern speichert. Die Daten zu Herrn F. wurden weiterhin im Register des Vollstreckungsgerichtes geführt. Bevor dort die Löschung nicht erfolgt ist, kann auch bei der SCHUFA keine Löschung erfolgen. Der Ombudsmann gab Herrn F. aber noch den Hinweis, sich mit dem Aktenzeichen direkt an den Gerichtsvollzieher zu wenden und eine Löschung beim Vollstreckungsgericht zu beantragen.

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Kontaktinformationen

zum Ombudsmann

Schufa Ombudsmann

Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier

Postfach 5280
65042 Wiesbaden
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Fax: 0611 - 9278 - 8114